Satzung

MI-Satzung1§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Satzungstext
(1)
Der Verein führt den Namen „Museumsinitiative Freunde und Förderer des Neuen Museums e.V.“.
(2)
Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürnberg eingetragen.
(3)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)
Soweit in dieser Satzung Personenbezeichnungen und personenbezogene Hauptwörter in männlicher und weiblicher Form verwendet werden, gelten sie im Sinne der Gleichbehandlung und ohne Wertung für alle Geschlechter.

§ 2 Vereinszweck, Vereinsvermögen
(1)
Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch die Unterstützung des Neuen Museums in Nürnberg in allen Bereichen seiner Arbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Das Sammeln von Sach- und Geldspenden für das Museumsgebäude, die Erweiterung seiner Sammlungen und die Unterstützung seiner Kunstvermittlungsarbeit und Kommunikation.
2. Die Veranstaltung von Vorträgen, Studienreisen und anderen Aktivitäten zur Kunstvermittlung für die Vereinsmitglieder.
(2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des 3.  Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5)
Kunstwerke die der Verein erwirbt, sind unveräußerlich und bleiben in seinem Eigentum, müssen aber dem Neuen Museum in Nürnberg als Leihgabe überlassen werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1)
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Ordentliches oder förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden, die gewillt ist, die Bestrebungen und den Zweck des Vereins durch ihre Mitgliedschaft zu unterstützen und zu fördern.  Ehrenmitglied kann nur eine natürliche Person werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder das Neue Museum in Nürnberg erworben hat und die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung durch Beschluss zum Ehrenmitglied ernannt wurde.
(2)
Der Beitritt ist in Schriftform zu erklären, bei Minderjährigen ist zusätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in Schriftform erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt mit Zugang der Aufnahmeerklärung des Vorstandes in Schriftform beim aufgenommenen Mitglied. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Begründung abgelehnt werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3)
Alle Mitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, die von der Beitragspflicht befreit sind – sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten, sich der Vereinssatzung gemäß zu verhalten und in diesem Rahmen die Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung zu verwirklichen.
(4)
Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, insbesondere bei der Wahl des Vereinsvorstandes; sie haben das Recht in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
(5)
Die Mitgliedschaft endet
1. mit dem Tod (natürliche Person) oder Auflösung (juristische Person) des Mitglieds,
2. durch Austritt,
3. durch Ausschluss,
4. wenn das Mitglied für zwei aufeinanderfolgende Jahre keinen Beitrag gezahlt hat.
Der Austritt muss in Schriftform gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung von einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn die Handlungsweise des Mitglieds mit den Zielen des Vereins und mit dessen Ansehen unvereinbar ist. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit gegeben werden, seinen Standpunkt in Schriftform oder mündlich vorzutragen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss ist dem auszuschließenden Mitglied von einem Vorstandsmitglied in Schriftform bekanntzugeben. Der Ausschluss erfolgt mit Zugang der Ausschlusserklärung beim Mitglied.
(6)
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse bzw. Firmenanschrift, Art der Mitgliedschaft, Bankverbindung, E-Mail-Adresse, Telefonnummer. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert, jedoch nicht veröffentlicht.
Der Verein veröffentlicht den Namen, Vornamen, bzw. Firmennamen und den Ort des Wohnsitzes bzw. des Sitzes seiner Mitglieder auf der Homepage und in einem schriftlichen Verzeichnis, es sei denn, das Mitglied hat in Schriftform innerhalb angemessener Frist widersprochen.

§ 4 Organe
Organe sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Gesetz, Satzung oder Versammlungsbeschluss dem Vorstand übertragen sind. Sie ist insbesondere zuständig für die
1. Wahl der Mitglieder des Vorstands,
1. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
2. Wahl der Rechnungsprüfer,
3. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
4. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes,
5. Änderung der Satzung,
6. Auflösung des Vereins.
(2)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten eines jeden Kalenderjahres statt.
(3)
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung oder in Ausnahmefällen in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird durch den Vorstand festgelegt und mit der Einladung bekanntgegeben.
(4)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen auf Antrag von
1. mindestens 20 % der Mitglieder oder
2. einem Rechnungsprüfer oder
3. dem Vorstand nach entsprechendem Beschluss des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder einem Stellvertreter in Schriftform unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
(5)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Versammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine dreiviertel Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen über Anträge auf
1. Änderung oder Neufassung der Satzung,
2. Auflösung des Vereins.
(6)
Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung. Es ist eine Urkunde mit dem Protokoll zu erstellen, in welches die Beschlüsse aufzunehmen sind. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 6 Vorstand
(1)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende des Vorstandes, zwei Stellvertreter/innen, der Schatzmeister/die Schatzmeisterin, bis zu 6 Beisitzer/innen sowie der/die jeweilige Direktor/in des Neuen Museums in Nürnberg.
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der Vorsitzende des Vorstandes oder einer seiner Stellvertreter sein muss.
(3)
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder des Vorstandes kann der Vorstand selbst Ersatzleute wählen, deren Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung läuft. Blockwahl ist zulässig.
(4)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Aufgaben. Er legt die Grundzüge der Tätigkeit des Vereins fest und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt auch die Entscheidung über die Verwendung der aufgebrachten Vereinsmittel, soweit nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt.
(5)
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der zwei Stellvertreter,
2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
3. Erstellung des Jahresberichts,
4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
5. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen,
(6)
Für Aufgaben, die nicht zu den Vereinszwecken gehören sowie für unverhältnismäßige Vergütungen an Hilfskräfte dürfen Mittel des Vereins nicht verausgabt werden.
(7)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Rechnungsprüfer
Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen gegenüber der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung Stellung.

§ 8 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von dreiviertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende des Vorstandes und seine beiden Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2)
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freistaat Bayern mit der Verpflichtung es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Kunst und Kultur durch Ausstellung in einem Museum in Nürnberg zu verwenden. Wird das Vermögen vom Freistaat Bayern nicht durch Ausstellung in einem Museum in Nürnberg verwendet, fällt es an die Stadt Nürnberg mit der Aufforderung, es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Kunst und Kultur durch Ausstellung in einem Museum in Nürnberg zu verwenden.

§ 9 Schriftform, Gesetzliche Vorschriften
(1)
Schriftform im Sinne dieser Satzung ist auch die Textform im Sinne des § 126b BGB, sofern nicht gesetzlich etwas anderes gilt.
(2)
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Gerichtsstand ist Nürnberg.

Nürnberg, 04. April 2022